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SCHULDENLEXIKON - A B D E F G H I L M O R S T V Z

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 Schuldenlexikon


Absonderung _weiter_

Absonderungsberechtigt sind Gläubiger, deren Forderungen durch ein dingliches Recht gesichert sind. Die Berechtigten ergebn sich aus §§ 49, 50, 51 InsO. Der Kreis kann durch Parteivereinbarung nicht erweitert werden. Im Insolvenzverfahren wird durch die Absonderung die durch einen Gegenstand gesicherte Forderung bevorzugt befriedigt. Der Absonderungsberechtigte wird nicht Massegläubiger, der zur Absonderung berechtigte Gegenstand gehört zur Insolvenzmasse. Voraussetzung ist, dass das Absonderungsrecht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht.
 

Abtretung _weiter_

Die Abtretung, auch Zession genannt, gemäß §398 BGB ermöglicht es dem Gläubiger, eine ihm zustehende Forderung auf eine andere Person zu übertragen. Zur Abtretung geeignete Forderungen müssen nicht notwendigerweise bereits bestehen. Es kann sich auch um künftige Forderungen handeln.

Für eine wirksame Abtretung ist ein entsprechender Vertrag zwischen dem Abtretenden (Zedent) und demjenigen, der die Abtretung annimmt (Zessionar), erforderlich. Dieser Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden, da ein Schriftformerfordernis nicht besteht. Die Abtretung unterliegt ohnedies keinerlei Formvorschriften. Die Schriftform ist dennoch empfehlenswert, um die Abtretung gegenüber Dritten beweisen zu können.

Die Abtretung bedarf grundsätzlich keiner Zustimmung des Schuldners, es sei denn, zwischen Schuldner und Gläubiger ist etwas anderes vereinbart (z.B. Abtretungsverbot). Lediglich bei beidseitigen Handelsgeschäften steht eine solche Vereinbarung der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen, jedoch kann der Schuldner in diesen Fällen auch mit befreiender Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger leisten. Eine davon abweichende Vereinbarung kann nicht getroffen werden.

Nach Abtretung ist der neue Gläubiger mit allen aus der Forderung resultierenden Rechten ausgestattet und tritt somit an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Eine Abweichung ergibt sich bei der sogenannten fiduziarischen oder auch treuhänderischen Abtretung.

Der Schuldner kann gegen den neuen Gläubiger alle ihm gegen den ehemaligen Gläubiger zustehenden Einwendungen erheben. Er kann sich also beispielsweise auch gegenüber dem neuen Gläubiger auf Verjährung, Aufrechnung oder Erfüllung berufen.

Auch auf Schuldnerseite ist zeitweilig die Anwendung einer Abtretungs-
vereinbarung anzutreffen. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung stößt man immer wieder auf findige Schuldner, die einer Pfändung dadurch zu entgehen zu versuchen, dass sie z.B. den pfändbaren Teil ihres Arbeitseinkommens bereits an einen Dritten abgetreten haben. Eine Pfändung läuft damit ins Leere. Leider liegt häufig die Vermutung nahe, dass es sich bei der Abtretungsvereinbarung um ein Scheingeschäft handelt, das einzig dem Zweck dient, sich dem Pfändungszugriff zu entziehen. Einen entsprechenden Nachweis zu führen, wird dem Gläubiger in der Regel jedoch sehr schwer fallen.
 

Aussonderung _weiter_

Herausnahme von Gegenständen aus der Insolvenzmasse auf Verlangen eines Dritten.
Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand im Besitz des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger.
Ihm steht deshalb ein Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes gegen den Insolvenzverwalter außerhalb des Insolvenzverfahrens zu, was § 47 des Insolvenzordnung (InsO) bestimmt.
Die Aussonderung beruht also darauf, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, der Insolvenzverwalter den Gegenstand aber durch Besitz oder Inanspruchnahme zur Insolvenzmasse zählt (Massebefangenheit).
Das Aussonderungsrecht entspricht der Drittwiderspruchsklage in der Einzelzwangsvollstreckung (§ 711 Zivilprozessordnung, ZPO).
 

Austauschpfändung | § 811a _weiter_

Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).
 

Außergerichtlicher Einigungsversuch _weiter_
 
Der Schuldner muss zunächst versuchen, sich aufgrund eines Schuldenbereinigungsplans außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen. Grundsätzlich ist dieser Plan frei verhandelbar. Es können Vereinbarungen über alle denkbaren Modalitäten getroffen werden, über Stundungen, Ratenzahlungen, Schuldenerlass oder -teilerlass, Verwertung von Sicherheiten, Wiederaufleben der Forderungen bei Zahlungsverzug.
Da jedoch das gerichtliche Einigungsverfahren im Falle eines Scheiterns dieses Plans ebenfalls mit einem Schuldenbereinigungsplan verbunden ist, ist anzuraten, bereits im außergerichtlichen Bereich die Vorgaben des gerichtlichen Verfahrens (siehe nachfolgender Abschnitt) zu beachten.
Sinnvollerweise sollte der Schuldner daher für seine Verhandlungen einen Experten hinzuziehen, der ihm im Falle eines Scheiterns des Einigungsversuchs die nötige Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch ausstellen kann, die dann einem, Insolvenzantrag beizufügen ist. Diese Bescheinigung wird natürlich von dem von uns empfohlenen Rechtsanwalt ausgestellt.
 

Basiszinssatz _weiter_

Gesetzlicher Zinssatz, der halbjährlich neu festgelegt wird.
Er löste 1999 den vorher geltenden Diskontsatz der Bundesbank ab. Die Berechnung des Basiszinssatzes ist in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Darin sind 3,62 Prozent als Ausgangsgröße festgeschrieben.
Der Basiszinssatz ändert sich jeweils um die Prozentpunkte, um die der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank (EZB) vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres neu festgelegt und anschließend unverzüglich von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 247 Absatz 2 BGB).
 

Bürgschaft _weiter_

Schuldrechtlicher Vertrag, mit dem sich der Bürge verpflichtet, die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber einem Gläubiger zu erfüllen, sofern der Schuldner sie nicht selbst erfüllt.
Die Bürgschaft ist in den Paragrafen 765 bis 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Der Bürgschaftsvertrag wird zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger geschlossen. Zu seiner Gültigkeit muss der Bürge seine Erklärung schriftlich erteilen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Der Bürge kann darauf bestehen, dass der Gläubiger zunächst versucht, durch Vollstreckung die Schuld bei dem Schuldner einzutreiben (Einrede der Vorausklage). Dies gilt nicht, wenn der Bürge hierauf verzichtet hat (selbstschuldnerische Bürgschaft).
Die Verpflichtung aus der Bürgschaft ist abhängig (akzessorisch) von der Schuld des (Haupt-)Schuldners.
 

Darlehen

Darlehen ist ein Vertrag durch den sich der Darlehensgeber verpflichtet dem Darlehensnehmer Geld oder andere Sachen zu übergeben, die der Darlehensnehmer später in gleicher Menge und Güte zurückzugeben hat.
Die Gewährung des Darlehens kann entgeltlich oder unentgeltlich vereinbart werden. Das Entgelt besteht in den meisten Fällen entweder aus einer Verzinsung der Darlehenssumme oder einem Geldbetrag, der vor der Auszahlung des Geldes von der Darlehenssumme abgezogen wird.
Der Darlehensgeber kann die Auszahlung des Darlehens widerrufen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers so verschlechtert haben, dass dadurch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist.
Aufgrund der unterschiedlichen praktischen Bedeutung ist das Recht des Darlehensvertrages in das Recht des Gelddarlehensvertrag und dem Recht des Sachdarlehensvertrag unterteilt.
Das Gesetz sieht eine von der Darlehenshöhe unabhängige allgemeine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Diese gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist kann vertraglich geändert werden.
Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag auch nach der Auszahlung des Geldes außerordentlich kündigen. Die Kündigung kann auch ausgesprochen werden wenn in den Vermögensverhältnissen eines Dritten, der für das Darlehen eine Sicherheit gestellt hat, eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht.
Der Darlehensnehmer, dessen zu verzinsendes Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, kann das Darlehen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten außerordentlich kündigen. Voraussetzung ist, dass er die Darlehenssicherheit anders verwerten will und er dem Darlehensgeber den Schaden der vorzeitigen Kündigung ersetzt.
 

Drittschuldner _weiter_

Der Gläubiger kann bei der Zwangsvollstreckung anstatt in das Schuldnervermögen auch durch die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte vollstrecken. Dieser Dritte wird als Drittschuldner bezeichnet.
Der Drittschuldner ist also seinerseits Schuldner des Schuldners, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, den es nach einem Antrag des Gläubigers an den Drittschuldner zustellt.
Mit Beginn der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungs- beschlusses darf der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner leisten. Leistet er dennoch, erlischt die Schuld nicht und er ist gegenüber dem Gläubiger erneut zur Leistung verpflichtet.
Der in der Praxis wichtigste Drittschuldner ist der Arbeitgeber des Schuldners.
 

Eidesstattliche Versicherung _weiter_

Zivilprozessrecht:
Erklärung des Schuldners, dem unter gewissen Voraussetzungen eine Offenbarungspflicht über sein Vermögen obliegt. Sie dient dazu dem Gläubiger die erfolgreiche Zwangsvollstreckung zu erleichtern.
Die eidesstattliche Versicherung im Zivilprozess ist das letzte Mittel des Gläubigers, den Schuldner zur Zahlung seiner Geldschuld oder zur Herausgabe einer Sache zu bewegen.

Das Verfahren stellt sich wie folgt dar:

  • Der Gläubiger bekommt vom Gerichtsvollzieher den mangels vollstreckbarer Gegenstände erfolglosen Pfändungsversuch bestätigt.
  • Daraufhin stellt der Gläubiger einen Antrag zur Terminbestimmung an das zuständige Amtsgericht.
  • Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch den Rechtspfleger, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung und für den Erlass der Versicherung vorliegen.
  • Liegen diese vor und kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Erklärung nicht nach, ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers die Verhaftung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher an. Diese darf jedoch maximal sechs Monate dauern.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann in diesen drei Fällen beantragt werden:

  • wenn ein vollstreckbarer und mit Vollstreckungsklausel versehener Titel mit Zustellungsnachweis vorhanden ist und eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war
  • wenn der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert hat
  • wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt nicht in dessen Wohnung angetroffen hat, trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches
     

Forderungsübergang

Forderungsübergang ist die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger. Der Forderungsübergang erfolgt i.d.R. durch Abtretung( § 398 BGB).
Er ist in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben (Bürgschaft, Verpfänder) und kann in allen anderen Fällen vertraglich ausgeschlossen werden.
 

Forderungskauf _weiter_

Durch einen Forderungskauf tritt ein Gläubiger (Zedent) eine Forderung an einen Dritten (Zessionär) ab (§398 BGB). Der Gläubiger haftet für den tatsächlich-realen Bestand der Forderung, jedoch nicht für die Durchsetzbarkeit. Beispielsweise Inkassounternehmen betreiben neben Factoring auch den Forderungskauf.
 

Gerichtsvollzieher _weiter_

(früher: Sequester) Person und selbstständiges Organ der Rechtspflege, das mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist (Zustellungs- und Vollstreckungsbeamter).
Der Gerichtsvollzieher ist in aller Regel selbständiger Landesbeamter mit festen Bezügen.
Daneben erhält er einen bestimmten Teil der von ihm eingenommenen Gebühren, welche zu den außergerichtlichen Kosten zählen. Er ist einem bestimmten Amtsgerichtsbezirk zugeordnet und untersteht der Dienstaufsicht des Gerichts.
Die Befugnisse und Aufgaben von Gerichtsvollziehern sind bundeseinheitlich in der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) geregelt. Daneben beschreibt die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GAGV) im Einzelnen, wie der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit auszuüben hat. Die Vorschrift ist jedoch reine Verwaltungsvorschrift. Ein Verstoß dagegen stellt eine Amtspflichtverletzung dar, die unter Umständen einen Amtshaftungsanspruch begründen kann.
Die wichtigste Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist die Zwangsvollstreckung, sofern das Vollstreckungsgericht dafür nicht zuständig ist (§ 753 Zivilprozessordnung, ZPO). Er darf grundsätzlich nur körperliche Gegenstände pfänden (§ 808 ZPO). In jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens soll er auf eine möglichst gütige und auch zügige Erledigung hinwirken, was beispielsweise durch Vereinbarung einer Ratenzahlung - nach Absprache mit dem Gläubiger - erfolgen kann.
 

Gläubiger _weiter_

Natürliche oder juristische Person, die aus einem Schuldverhältnis berechtigt ist, eine Leistung zu fordern.
Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
Gegenstück ist der Schuldner. Das ist derjenige, von dem der Gläubiger eine Leistung fordern kann.
Verletzt der Schuldner seine Leistungspflicht, können dem Gläubiger neben oder anstelle der Leistung weitere Rechte zustehen (z. B. Rücktritt, Schadensersatz).
 

Hemmung der Verjährung _weiter_

Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft.
Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die für einen Anspruch laufende Verjährungszeit nicht einbezogen. Die Verjährung ruht also während der Hemmungszeit (§ 209 BGB). Gesetzliche Hemmungsgründe finden sich in den Paragrafen 203 bis 208 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), aber auch in zahlreichen anderen Vorschriften.

Dazu zählen:

  • schwebende Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über das Bestehen eines Anspruchs
  • die Rechtsverfolgung (Klage, Mahnverfahren, Aufrechnung im Prozess, vorläufiger Rechtsschutz)
  • die Vereinbarung eines Stillhalteabkommen zwischen Gläubiger und Schuldner (Stundung)
  • die Hinderung der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt

Wird die Verjährung durch Rechtsverfolgung gehemmt, endet die Hemmung erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Verfahrensbeendigung (§ 204 Absatz 2 Satz 1 BGB).
Die Regelungen des Bürgerlichen Rechts zur Hemmung der Verjährung sind auch auf öffentlich-rechtliche Forderungen anwendbar, soweit das Verwaltungsrecht keine eigenen Regelungen enthält (§ 53 VwVfG). Das Strafrecht kennt den Begriff des "Ruhens der Verjährung", der im wesentlichen mit der zivilrechtlichen Hemmung gleichgesetzt werden kann.
 

INKASSO _weiter_

Unter Inkasso versteht man das Eintreiben fälliger finanzieller Forderungen.
Ein Inkassobüro ist ein Unternehmen, das ausstehende finanzielle Forderungen gegenüber anderen Betrieben oder Privatleuten geltend macht. Gegen eine Provision treibt das Inkassobüro im Namen des Auftraggebers Schulden ein. Der Unterschied zum Gerichtsvollzieher besteht darin, dass dieser erst nach einem gerichtlichen Vollstreckungsurteil tätig wird, das Inkassobüro dagegen bereits davor.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht
  • oder die Abtretung der Forderung (Zession).

Wird die ausstehende Forderung abgetreten, tritt das Inkassobüro an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers. Will der Gläubiger Inhaber seiner Forderung bleiben, erteilt er der Inkassostelle lediglich eine Einziehungsermächtigung oder Vollmacht. Als Vertreter handelt das Inkassobüro im Namen des Gläubigers.
 

Insolvenz _weiter_

Zahlungsunfähigkeit (früher Konkurs).
Bei Zahlungsunfähigkeit und bestehenden Forderungen wird auf Antrag des Schuldners oder eines oder mehrerer Gläubiger das Insolvenzverfahren eröffnet. Zweck des Verfahrens ist festzustellen, wie hoch das verbliebene Vermögen des Schuldners ist und ob eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger möglich ist.
Dabei ist zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren (Insolvenz von Privatpersonen) zu unterscheiden.
Zielgruppe des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind Privathaushalte und ehemalige Kleinunternehmer, die eine ähnliche Verschuldungs- struktur aufweisen wie ein Verbraucher.

 Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in drei Stufen:

  • außergerichtlicher Einigungsversuch vor Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens,
  • Schuldenbereinigungsverfahren mit gerichtlicher Hilfe auf Grund- lage eines Schuldenbereinigungsplanes und
  • vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren (gegebenenfalls mit Restschuldbefreiung).


Sind die Vermögensverhältnisse eines Selbstständigen überschaubar (wenn er weniger als 20 Gläubiger hat) und bestehen gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, ist auch für ihn das Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden.
Das Regelinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet, der auch formlos gestellt werden kann. Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger. Der Insolvenzantrag des Schuldners ist gesetzlich nicht geregelt. Er ist somit grundsätzlich formlos möglich. An den Insolvenzantrag des Gläubigers werden hingegen bestimmte Voraussetzungen gestellt.

Der Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn:

  • der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und
  • er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

Für die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erforderlich. Insolvenzgründe sind:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • drohende Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung
     

Insolvenzverwalter _weiter_

Der Insolvenzverwalter führt das Insolvenzverfahren durch.
Das Amt des Insolvenzverwalters kann nur eine neutrale natürliche Person ausüben, die zudem geschäftskundig sein muss, d.h. Kenntnisse im juristischen und wirtschaftlichen Bereich vorweisen kann. Die Ernennung des Insolvenzverwalters erfolgt in dem das Insolvenzverfahren eröffnenden Beschluss durch den Richter.
Lehnen die Gläubiger den Insolvenzverwalter ab, können sie auf der ersten Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter wählen. Dieser ist vom Insolvenzgericht zu bestätigen, wenn es sich um eine geeignete Person handelt. Verweigert der zuständige Richter die Bestätigung, kann die Entscheidung von jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Der zuständige Richter des Insolvenzgerichts ist berechtigt, die Arbeit des Insolvenzverwalters zu überprüfen.
Nach der Bestellung muss der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz nehmen.
Der Insolvenzverwalter ist vor Gericht Partei kraft Amtes und führt die Prozesse im eigenen Namen, da er allein über das Insolvenzvermögen verwaltungs- und verfügungsbefugt ist.

Seine Hauptaufgaben sind:

  • schuldnerfremde Gegenständen aus der die Insolvenzmasse auszusondern
  • die Masse um zum Vermögen gehörende Gegenstände zu ergänzen
  • und die Insolvenzmasse anschließend gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.

Der Übersichtlichkeit wegen ist er verpflichtet, sowohl ein Verzeichnis über die Massegegenstände als auch über die beteiligten Gläubiger zu erstellen. Ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, wird auf der Grundlage des Verzeichnisses ein Massegutachten erstellt, mit dem die Wirtschaftlichkeit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens überprüft werden soll.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters führt zu seiner persönlichen Haftung. Die Haftung endet spätestens drei Jahre nach der Aufhebung des Verfahrens.

Vorläufiger Insolvenzverwalter:
Das Insolvenzgericht kann noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters anordnen und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen.

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter kommen folgende Rechtsstellung zu, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird (§ 22 InsO):

  • Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners gehen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
    In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
    1. das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten,
    2. ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden,
    3. zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
  • Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die oben genannten Pflichten hinausgehen
  • der vorläufige Insolvenzverwalter ist außerdem berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
     

Lohnpfändung _weiter_

Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners.
Sie ist in den Paragrafen 850 bis 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Grundsätzlich kann jeder Gläubiger, der eine vollstreckbare Forderung (Titel) gegen einen Schuldner hat, die Entgeltforderung des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber pfänden und sich überweisen lassen.
Um eine "Kahlpfändung" des Arbeitnehmers zu vermeiden und um einen vertretbaren Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen bei einer Lohnpfändung herzustellen, hat der Gesetzgeber die Pfändung von Arbeitseinkommen eingeschränkt.
 

Mahnbescheid _weiter_

Ein gerichtliches Mahnverfahren, eingeleitet durch einen Gläubiger, beginnt immer mit dem Mahnbescheid.
 

Offenbarungseid _weiter_

Heute spricht man nicht mehr vom Offenbarungseid, sondern von der Eidesstattlichen Erklärung.
 

Rechtspfleger _weiter_

Bei Gericht tätiger Beamter des gehobenen Dienstes, der bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben der Rechtspflege selbständig wahrnimmt. Rechtsstellung und Aufgaben des Rechtspflegers sind im Rechtspflegergesetz (RPflG) geregelt.
 

Restschuldbefreiung _weiter_

Die Restschuldbefreiung ist der Erlass nicht erfüllter Verbindlichkeiten des Schuldners nach Durchführung des Insolvenzverfahrens.
Die Restschuldbefreiung ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Sie kann sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren erreicht werden. Eine Zustimmung des betroffenen Gläubigers ist nicht erforderlich.

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung sind:

  • das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und wird nicht wieder eingestellt
  • der Antrag des Schuldners; dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt
  • dass keiner der in der Insolvenzordnung aufgelisteten Ausschlussgründe gegeben ist
  • dass der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung bestimmte Obliegenheiten beachtet.

Ob dem Antrag auf Restschuldbefreiung entsprochen wird, entscheidet das Insolvenzgericht. Diese Entscheidung hängt davon ab, ob ein Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt bzw. Ausschlussgründe vorliegen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
 

Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) _weiter_
Organisation der Privatwirtschaft, deren Aufgabe die Speicherung, Verwaltung und Herausgabe von Daten ist, die Aufschlüsse über die Zahlungsfähigkeit von Privatpersonen geben können.
Die SCHUFA ist eine Holding (SCHUFA Holding AG) mit Sitz in Wiesbaden. Anteilseigner sind Kreditinstitute (Banken und Sparkassen) sowie verschiedene Handelsunternehmen. Die SCHUFA ermittelt nicht selbst Daten, sondern sammelt nur die Daten, die ihr von ihren Kooperationspartner übermittelt werden oder sich öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte) ergeben.
Vertragspartner der SCHUFA sind Wirtschaftsunternehmen, die natürlichen Personen gewerbsmäßig Geld- und Warenkredite geben. Sie arbeitet nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Auskünfte werden nur an Unternehmen gegeben, die selbst Daten zur Verfügung stellen.

Ziel der SCHUFA ist es, ihre Vertragspartner davor zu schützen, mit zahlungsunfähigen natürlichen Personen eine Geschäftsverbindung einzugehen oder an diese Kredite zu vergeben.

Über juristische Personen werden keine Daten gesammelt. Die gespeicherten Daten werden in Positiv- und Negativmerkmale eingeteilt.
 

Schuldner _weiter_

Natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines gesetzlich oder rechtsgeschäftlich begründeten Schuldverhältnisses verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen.
Die Pflicht besteht gegenüber dem Gläubiger. Schulden mehrere Schuldner gemeinschaftlich eine Leistung, spricht man von einer Gesamtschuld. Durch die Begründung des Schuldverhältnisses entsteht die Leistungspflicht (Primäranspruch). Verletzt der Schuldner diese Pflicht, können daneben oder anstelle des Primäranspruchs Sekundäransprüche entstehen (z. B. Schadensersatz, Rückgewähr).
 

Schuldenbereinigungsplanverfahren _weiter_
Das Schuldenbereinigungsplanverfahren ist Bestandteil des Verfahrens zur Verbraucherinsolvenz.
Ein Schuldner kann im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens langfristig eine Schuldenbefreiung erreichen.Voraussetzung dafür ist u.a. dass er keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, oder wenn er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, dass seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und dass gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Nach dem Antrag des Schuldners auf ein solches Insolvenzverfahren hat er einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Der Schuldenbereinigungsplan kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führen. In dem Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Schuldenbereinigungsplan berührt werden sollen. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs.
Die Gläubiger haben dem Schuldenbereinigungsplan grundsätzlich zuzustimmen. Die Zustimmung kann auch ersetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger zugestimmt hat und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der bestehenden Ansprüche ausmacht. Die Zustimmung wird nur auf Antrag ersetzt. Die Zustimmung kann nicht ersetzt werden, wenn ein Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan eine Einwendung erhoben hat, die in der Insolvenzordnung hierzu bestimmt sind. Hat kein Gläubiger Einwendungen erhoben, oder wird die Zustimmung ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies dann durch Beschluss fest.
 

Titel _weiter_

Kurzform für Vollstreckungstitel.
Der Vollstreckungstitel (vollstreckbarer Titel; Schuldtitel) ist eine öffentliche verkörperte Urkunde, aus der hervorgeht, dass einer Person ein Anspruch zusteht: Die Eigenschaft der Vollstreckbarkeit muss für die Art der Urkunde ausdrücklich durch Gesetz bestimmt sein. Regelungen enthalten die §§ 704, 722, 723, 794 der Zivilprozessordnung (ZPO), aber auch § 201 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO), das Zwangsversteigerungsrecht (ZVG), die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und das Sozialgerichts- (SGG) und das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
 

Vergleich _weiter_

Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.
Der Begriff ist in § 779 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legal definiert.

Voraussetzungen für einen Vergleich sind:

  • Zwischen den Parteien besteht ein streitiges Rechtsverhältnis
  • der Streit wird im Rahmen eines Vertrages durch gegenseitiges Nachgeben beendet.


Als Rechtsverhältnis kommen neben Schuldverhältnissen auch dingliche Rechte, Gestaltungsrechte oder familien- und erbrechtliche Beziehungen in Betracht. Die Ungewissheit kann in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht bestehen. Die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs (bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit) reicht aus (§ 779 Absatz 2 BGB).
Ein Nachgeben liegt nicht nur bei (Teil-)Verzicht, sondern auch bei einer Stundung, einer Teilzahlungsvereinbarung oder einem Verzicht auf prozessuale Möglichkeiten (Klageverzicht) vor. Es muss sich jedoch immer im Rahmen dessen bewegen, worüber die Parteien verfügen dürfen. Ein nur einseitiges Nachgeben genügt nicht.
 

Zwangsvollstreckung
Hat der Gläubiger im Zivilverfahren einen vollstreckbaren Titel (z.B. einen Mahnbescheid oder ein Urteil gegen den Schuldner) erwirkt, kann er die Verwirklichung des Anspruchs durch die Vollstreckungsbehörden in Gang setzen.
Geldforderungen vollstreckt der Gerichtsvollzieher, gegebenenfalls durch Pfändung.

 

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